
1. ALLGEMEINES UND GELTUNGSBEREICH
1.1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind, und regeln die Zusammenarbeit zwischen der Die Balkenschmiede GmbH (nachfolgend AN genannt) und deren Vertragspartnern. Sie finden keine Anwendung bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungsverfahren. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) wird hiermit widersprochen.
1.2. Soweit der AG Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (Werkvertragsrecht).
1.3. Ist der AG Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, gelten zusätzlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
1.4. Ergänzend gelten die anerkannten Regeln der Bautechnik, insbesondere die Fachregeln des deutschen Zimmererhandwerks.
2. ANGEBOTE, UNTERLAGEN UND URHEBERRECHT
2.1. Angebotstexte, Zeichnungen, Abbundpläne und Berechnungen bleiben geistiges Eigentum der AN und sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
2.2. Sofern dem Angebot Abbildungen oder Zeichnungen beiliegen, gelten diese nur annähernd als maßgenau. Abbundzeichnungen gelten erst als verbindlich, wenn sie durch den AG bestätigt wurden.
2.3. An das Angebot hält sich die AN 14 Arbeitstage gebunden.
3. PREISE UND MATERIALRÜCKNAHME
3.1. Die Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Festpreisbindung gilt für 6 Monate ab Auftragserteilung. Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Metallen (Kupfer, Blei, Zink etc.) erfolgt die Abrechnung zu Tagespreisen (DEL-Notiz). Ist der AG Verbraucher, gilt diese Preisanpassung nur, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Ausführungstermin mehr als 4 Monate liegen.
3.3. Sagen dem AG zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu, geht der Mehraufwand für die Rücknahme zu dessen Lasten. Sonderanfertigungen müssen voll bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
4. AUSFÜHRUNGSFRISTEN, WITTERUNG UND MITWIRKUNG
4.1. Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
4.2. Bei von Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten können sich verbindlich vereinbarte Ausführungsfristen und Termine in dem Maß verschieben, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern. Witterungsbedingte Einschränkungen sind von der AN nicht zu vertreten.
4.3. Verlangt der AG trotz ungünstiger Witterung die Weiterführung, sind erforderliche Maßnahmen (z.B. Schneeräumen, künstliche Trocknung, Abplanen) gesondert zu vergüten.
4.4. Baustellenzugang: Der AG muss eine ausreichend große Zufahrt für Schwerlastverkehr bis zum Aufstellort gewährleisten und Hindernisse entfernen.
4.5. Genehmigungen: Behördliche Genehmigungen (Statik, Bauamt) sind vom AG auf eigene Kosten zu beschaffen und der AN rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die AN ist nicht verpflichtet mit der Erbringung der Leistung zu beginnen, bevor die Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.
5. MITBENUTZUNG AN DER BAUSTELLE
5.1. Der AG stellt Wasser und Strom für die Dauer der Arbeiten kostenfrei zur Verfügung.
5.2. Die AN darf vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos nutzen. Gerüste, die zur eigenen Sicherheit (BG-Vorschriften) zusätzlich erforderlich sind, werden gesondert berechnet.
6. ZAHLUNGEN UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
6.1. Das Zahlungsziel nach Rechnungsstellung und -zugang beträgt für alle Teil- und Abschlagsrechnungen 8 Werktage und für alle sonstigen Rechnungen 18 Werktage.
6.2. Der AG kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
6.3. Bei Stundenlohnarbeiten gilt der jeweils zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Zusatzarbeiten vereinbarte Stundenlohn.
6.4. Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur aus Gründen geltend machen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
6.5. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrags.
6.6. Vor dem Ausgleich fälliger Rechnungsbeträge ist die AN zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Gelieferte Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der AN, solange sie nicht fest mit dem Grundstück oder dem Gebäude verbunden sind.
7.2. Werden die Materialien durch den Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks des AG (§ 946 BGB), so erlischt der Eigentumsvorbehalt. Für diesen Fall weist die AN ausdrücklich auf ihren gesetzlichen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des AG gemäß § 650e BGB wegen der noch offenen Forderung hin.
7.3. Alternativ ist die AN berechtigt, vom AG eine Bauhandwerkersicherung (z. B. Bankbürgschaft) gemäß § 650f BGB in Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AG die Leistung nicht innerhalb einer von der AN bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Ist der AG Verbraucher, treten diese Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die AN den AG zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat. Die bloße Ingebrauchnahme der Leistung ersetzt die förmliche Abnahme nicht, kann jedoch im Einzelfall als konkludente Abnahme gewertet werden
8.2. Soweit der Vertragspartner der AN ein Verbraucher ist, richten sich die Mängelrechte sowie die Verjährung der Mängelansprüche nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts des BGB.
8.3. Soweit der Vertragspartner der AN ein Unternehmer nach § 14 BGB ist, richten sich die Mängelrechte sowie die Verjährung der Mängelansprüche nach den Vorschriften der VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
8.4. Alle Mängel sind der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der AG eine angemessene erforderliche Frist zur Mängelbegutachtung und zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Der AG hat der AN oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und -beseitigung einzuräumen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, so erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
8.5. Ist der AG Unternehmer, sind offensichtliche Mängel nach Fertigstellung der AN unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach Abnahme anzuzeigen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der AN oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegen und soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit handelt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
8.6. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom AG zu vertreten sind (z. B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlender Holzschutz, Bauschimmel etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlagschäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse).
8.7. Holz ist ein Naturprodukt. Jedes Stück hat sein eigenes Aussehen, seinen eigenen Charakter und seine eigene Lebendigkeit. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der AG seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften bei Kauf und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Holzfehler sowie eventuelle Formänderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, kann harzen, kann sich verfärben und trockene Äste können ausfallen. Auch diese Eigenschaften geben keinen Anlass zur Mängelrüge. Es handelt sich insoweit nicht um Mängel. Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und die Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und stellen daher keinen Mangel dar. Gegebenenfalls hat der AG vor Auftragserteilung sich fachgerechten Rat einzuholen.
9. KÜNDIGUNG
Im Falle einer Kündigung des Auftrages ohne Verschulden der AN, trägt der AG alle bis dahin angefallenes Kosten. Kündigt der AG, so ist die AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; die AN muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Höhe ermittelt die AN je nach Leistungsstand. Zu den baulichen Genehmigungen gehören auch alle Absprachen und Kosten mit dem Bauamt und gegebenenfalls mit einem Prüfstatiker.
10. VERSICHERUNGEN
Der AG verpflichtet sich, hinsichtlich des durchzuführenden Bauvorhabens in Bezug auf das bei der AN beauftragte Gewerk eine Bauleistungsversicherung und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung in jeweils angemessener Höhe zum Bauvorhaben abzuschließen und für die Dauer der in Ziffer 4. vereinbarten Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten. Auf Verlangen wird der AG den Bestand der vorgenannten Versicherung schriftlich nachweisen und eine Kopie der jeweiligen Versicherungsbedingungen aushändigen.
11. DATENSCHUTZ
Die im Rahmen der Zusammenarbeit übermittelten Daten des AG werden in der EDV der AN gespeichert und vertraulich behandelt. Sämtliche datenschutzrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes, werden beachtet. Gibt der AG im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit persönliche Daten, insbesondere seine E-Mail-Adresse, an, so werden diese Daten außer zur Qualitätssicherung nur zur Durchführung der für die Zusammenarbeit notwendigen Auftragsabwicklung erhoben und verarbeitet. Die Daten werden von der AN nicht an Dritte weitergeleitet. Ausnahmen bestehen, wenn Logistik- oder Transportunternehmen beauftragt werden, um die Lieferungen des AG durchzuführen. In diesem Falle werden nur die Adress- und Kontaktdaten weitergegeben.
12. GERICHTSSTAND UND STREITBEILEGUNG
12.1. Die AN ist berechtigt, soweit die Parteien Kaufleute sind und nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, statt eines Verfahrens vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Durchführung eines Schiedsverfahrens gemäß der Schiedsordnung (SOBau) der ARGE Baurecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), in der jeweils geltenden Fassung, zu wählen.
12.2. Des Weiteren ist die AN berechtigt, soweit die Parteien Kaufleute sind und nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vor ordentlichen Gerichten den Hauptsitz der AN (Amtsgericht Schwabach bzw. Landgericht Nürnberg-Fürth), den Sitz des AG oder den Erfüllungsort der vertraglichen Leistung zu wählen.
12.3. Die AN nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
12.4. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung, die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
12.5. Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle vertraglich relevante Korrespondenz, insbesondere rechtserhebliche Erklärungen, sind daher in deutscher Sprache abzugeben.
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1. Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung der AN, bevor sie wirksam und verbindlich werden.
13.2. Sollten einzelne Bestimmungen oder Bestandteile des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für den Fall, dass eine der Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam ist, tritt an ihre Stelle die jeweilige Bestimmung der VOB/B, soweit der AG Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Enthält die VOB/B keine entsprechende Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn der AG Verbraucher ist.